Informationen zum Umgang mit Corona

Stand: Mai 2022

Hier findet ihr die unterschiedlichen Möglichkeiten für anstehende  Versammlungen und Wahlen aufgelistet.

Im Amt bleiben

  • Der Bundesverband hat alle Gliederungen bereits darüber informiert, dass Vorstandsmitglieder und somit auch LAG-Sprecher*innen, deren Amtszeit nach dem 27. März 2020 ausgelaufen ist, auch nach Ablauf der Amtszeit bis zu einer Neuwahl im Amt bleiben können, längstens aber bis 31. August 2022.
  • Dies gilt grundsätzlich auch für Delegierte zu Parteitagen. Örtliche Satzungsbestimmungen, wie z.B. dass Delegierte nur für eine LDK gewählt werden, sind derzeit ebenso nachrangig, wie weitere konkret benannte Amtszeiten in Satzungen. Die aktuellen Vorgaben sind dabei natürlich nur temporär angelegt. Es ist keine Änderung einer Satzung notwendig.

 

Digitale Wahl

  • Ihr könnt Mitglieder- oder Delegiertenversammlungen auch digital durchführen, die Ausnahme bilden Aufstellungsversammlungen von Bewerber*innen zur Bundestags- oder Abgeordnetenhauswahl. Nutzt dafür idealerweise Videokonferenztools, die auch eine Teilnahme per Telefon ermöglicht.
  • Zudem steht euch das Abstimmungsgrün zur Verfügung. Hier findet ihr einen ausführlichen Leitfaden der Bundesgeschäftsstelle auf Seite 3-6.

 

Digitale Nominierung/Votenvergabe

  • Bewerber*innen für Bundestag oder Abgeordnetenhaus können in einer digitalen Versammlung über das Abstimmungstool mit der verdeckten Abstimmung nominiert werden. Diese Möglichkeit besteht zum einen für eure Direktkandidat*innen oder wenn ihr Kandidat*innen eure Unterstützung für eine Kandidatur auf der jeweiligen Liste geben möchtet.
     Eine solche Nominierung/Votenvergabe ist parteirechtlich nicht bindend, hat aber den Vorteil, dass ihr eine demokratisch legitimierte Grundlage habt um mit der nominierten Person Wahlkampfvorbereitungen beginnen zu können. Zudem könnte die so nominierte Kandidat*in auch bereits gegenüber der Öffentlichkeit als „designierte*r Kandidat*in“ in Erscheinung treten.
  • Die wahlrechtlich relevante Präsenzveranstaltung für die Aufstellung von Direktkandidat*innen könnte dann verschoben und außerdem ggf. etwas kürzer gestaltet werden. Hierzu nochmal der Hinweis, dass eine vorherige Nominierung kein bindender Vorentscheid ist. Bei der Wahlversammlung muss dann ein komplett offenes Verfahren gewährleistet sein, bei dem natürlich auch andere Personen gleichrangig kandidieren können. Für die formale Vorbereitung einer Mitgliederversammlung zur Aufstellung von Wahlkreisbewerber*innen gibt es einen Leitfaden des Bundesverbandes.

 

Wichtiger Hinweis: Diese digitalen Abstimmungen über Personen sind deshalb möglich, weil Nominierungen und Votenvergaben parteirechtlich betrachtet keine Personenwahlen im engeren Sinne sind. Da sie aber faktisch wie Personenwahlen wirken, würden wir eine offene Abstimmung bzw. eine „verdeckte Abstimmung“ über das Abstimmungstool in einer Zeit ohne Pandemie nicht uneingeschränkt empfehlen. Derzeit ist es aus unserer Sicht aber ein tragfähiger Kompromiss.

 

Hybrid mit nachgelagerter Urnenwahl

  • Bei einer digitalen Mitgliederversammlung können auch Vorstands- oder Delegiertenwahlen stattfinden. Diese müssen dann auch nach der neuen gesetzlichen Regelung durch eine schriftliche  Urnen- oder Briefwahl bestätigt werden.
  • Wir empfehlen euch die Variante der nachgelagerten Urnenwahl, da ihr euch in diesem Fall das Versenden der Briefwahlunterlagen sparen könnt.
     Hier haben wir euch die wichtigten Punkte zusammengefasst. Bitte schaut euch zur Vorbereitung den vollständigen Leitfaden des Bundesverbandes an. Diesen findet ihr im Wissenswerk.
  • Zur Durchführung einer Urnenwahl wird im Nachgang der digitalen Versammlung an einem oder mehreren Orten Wahllokale eingerichtet. Dies könnt ihr je nach Größe und Bedarf eurer Gliederung festlegen. Die Orte und Termine zur Stimmabgabe sollten bereits in der Einladung zur digitalen MV mitgeteilt werden.
  • Auf der digitalen Versammlung werden Wahlhelfer*innen gewählt, die die Wahl in dem/den Wahllokale/n begleiten.
  • Alle stimmberechtigten Mitglieder können dort ihre Stimme abgeben, auch solche, die nicht an der digitalen Sitzung teilgenommen haben.
  • Eine Liste der stimmberechtigten Mitglieder muss im Wahllokal vorliegen und die Personen eingetragen werden, die ihre Stimme schon abgegeben haben. Wenn es mehrere Wahllokale gibt, sollten die Mitglieder aufgeteilt werden, damit keine mehrfache Stimmabgabe möglich ist.

 

Hinweise zum Landesverband