Aktuelle Lage: Landesantidiskriminierungsgesetz

04.06.20 –

Heute ist es endlich soweit: Das Berliner Abgeordnetenhaus hat das Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG) endgültig verabschiedet. Dies ist ein großer Erfolg für uns Grüne und wir danken unserem Justizsenator, der Staatssekretärin für Antidiskriminierung und allen beteiligten Fraktionär*innen sehr für ihre andauernde und konstruktive Arbeit an diesem grünen Großprojekt!
Ziel dieses Gesetzes ist die tatsächliche Herstellung und Durchsetzung von Chancengleichheit, die Verhinderung und Beseitigung jeder Form von Diskriminierung sowie die Förderung einer Kultur der Wertschätzung von Vielfalt.
Berlin setzt hiermit ein großes Zeichen gegen Diskriminierung und legt nun auch den finalen Baustein, um es fortan allen Personen zu ermöglichen, sich im Falle von diskriminierendem öffentlich-rechtlichem Handeln zur Wehr zu setzen und Ansprüche geltend zu machen.
Selbstverständlich gelten Landesgleichstellungs- und Landesgleichberechtigungsgesetz (LGG/LGBG) weiterhin; ebenso wie das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), das sich mit Diskriminierungen im Arbeits-, Dienst- und Zivilrecht befasst. Erst durch das LADG ist es nun aber möglich, gegen Ungleichbehandlungen in allen Bereichen des Handelns des Landes Berlin vorzugehen.
Der Geltungsbereich des LADG erstreckt sich von den Senats- und Bezirksverwaltungen sowie ihren nachgeordneten Behörden über die Landes-Anstalten, -Körperschaften und -Stiftungen bis hin zu den (Fach-) Hochschulen, der BSR, der BVG und den Berliner Bäderbetrieben.

Folgende, konkrete Erleichterungen entstehen für Betroffene durch das LADG:

  • Es gibt einen fest definierten Katalog von Diskriminierungsgründen, der mit den Merkmalen chronische Erkrankung und sozialer Status noch weitreichender als der des AGG ist.
  • Auch die assoziierte Diskriminierung ist nun schadensersatzpflichtig: Es liegt auch dann eine Diskriminierung vor, wenn jemand eine Benachteiligung erfährt, weil eine sehr nahe stehende Person diskriminiert wird.
  • Anerkannte Antidiskriminierungsverbände sind nun befugt, die Ansprüche der betroffenen Person vor Gericht geltend zu machen (Verbandsklagerecht).
  • Zukünftig gilt das Prinzip der Beweiserleichterung: „Werden Tatsachen glaubhaft gemacht, die das Vorliegen eines Verstoßes […] überwiegend wahrscheinlich machen, obliegt es der öffentlichen Stelle, den Verstoß zu widerlegen.“ Dies bedeutet, dass öffentliches Handeln rational begründet und nachvollziehbar gemacht werden muss. Eine Beweislastumkehr wird nicht eingeführt: Allein die Behauptung einer Diskriminierung genügt nicht.
  • Es wird eine LADG-Ombudsstelle geschaffen, die im Namen der betroffenen Person diskriminierendes Verhalten beanstandet und vermittelt.
  • Unabhängig davon besteht der Anspruch auf Entschädigung („Schmerzensgeld“). Die Verjährungsfrist beträgt ein Jahr.

Wichtig ist es uns, festzuhalten, dass sich das LADG nicht gegen Beamt*innen und Angestellte des Landes Berlin richtet, sondern allen Berliner*innen einen diskriminierungsfreien und gleichberechtigten Zugang zu öffentlich-rechtlichen Dienstleistungen ermöglicht. Das Gesetz sieht keine persönliche Haftung und Straf- oder Ordnungswidrigkeiten zu Lasten von Mitarbeiter*innen oder Dienstkräften vor. Dies gilt auch für Polizeikräfte aus anderen Bundesländern. Schadensersatzansprüche gehen ausschließlich gegen das Land Berlin.
Das Landesantidiskriminierungsgesetz nimmt das Land Berlin nun dauerhaft und überall in die Pflicht, diskriminierungsfrei zu handeln. Wir freuen uns, dieses Ziel, nach harter Arbeit auf allen Ebenen und gemeinsam mit der Stadtgesellschaft erarbeitet, heute durch den Beschluss im Abgeordnetenhaus final zu erreichen.

Für weitere Informationen:
Aktuelle Beschlussvorlage zum Landesantidiskriminierungsgesetz
6 gute Gründe für das Landesantidiskriminierungsgesetz von Sebastian Walter, MdA