Steuerlich gesehen sind Parteispenden Sonderausgaben und können als solche beschränkt abgesetzt werden. Sie werden vom Gesetzgeber als Beitrag zur Stärkung des demokratischen Gemeinwesens steuerlich begünstigt. Dies gilt für sämtliche Zuwendungen, das heißt nicht nur für Spenden, sondern auch für Mandatsträgerbeiträge und Mitgliedsbeiträge.
Dabei benötigt man für Zuwendungen bis 300 € keine Spendenbescheinigung für das Finanzamt. Es ist dafür ausreichend, einen Kontoauszug einzureichen, aus dem die Spende hervorgeht. Trotzdem erhalten bei uns alle Spender*innen ab 50 € eine Spendenbescheinigung.
Die Versendung der Spendenbescheinigung ab dem Jahr 2025 erfolgt auf digitalem Weg per E-Mail. Zu diesem Verfahren wirst du in den kommenden Wochen per Informationsmail direkt kontaktiert. Wir versenden diese stets zu Beginn eines neuen Jahres für die im Vorjahr getätigte Zuwendung.
Absetzbarkeit nach § 34g EStG und § 10 b Abs. 2 EStG
Die Spendenbescheinigungen fallen unter die sogenannte Belegvorhaltepflicht, aber es besteht keine Belegvorlagepflicht mehr. Das bedeutet, der Erhalt einer Spendenbestätigung ist weiter Voraussetzung, um Spenden/Beiträge steuerlich absetzen zu können. Das Dokument muss aber nicht zusammen mit der Steuererklärung eingereicht, sondern erst auf Anforderung des Finanzamts vorgelegt werden.
Somit kannst du bei der Einkommensteuererklärung die Spende und deine Mitgliedsbeiträge anhand der Kontoauszüge angeben und sobald wir vom Landesverband die Spendenbescheinigung zugesendet haben, kannst du diese dem Finanzamt – sollte dieses danach verlangen – vorlegen.
Die zu zahlende Einkommensteuer wird durch die Zuwendung an die Partei in der Regel um die Hälfte des gespendeten Betrags (§ 34g EStG) reduziert. Erst ab einem Spendenbetrag von 3.300 € (bei Einzel-Veranlagung) oder 6.600 € (bei Zusammen-Veranlagung) wird’s komplizierter. Hier reduziert die diese Summen übersteigende Zuwendung bis zu einem weiteren Betrag von 3.300 € (bei Einzelveranlagung) bzw. 6.600 € (bei Zusammenveranlagung) das zu versteuernde Einkommen (§ 10 b Abs. 2 EStG).
Diese übersteigende Zuwendung kann als Sonderausgabe berücksichtigt werden (§ 10 b Abs. 2 EStG). Die steuerliche Auswirkung hängt vom individuellen Steuersatz ab.
Zu kompliziert? Hier sind ein paar Beispiele:
Beispiel 1
Eine Spende von 100 € reduziert die zu zahlende Einkommensteuer um 50 €.
Beispiel 2
Eine Spende von 500 € und Mitgliedsbeiträge in Höhe von 120 € (= Summe der Zuwendung 620 €) reduzieren die Steuerlast um 310 €.
Beispiel 3
Bei einer Zuwendung von 4.000 € bringen bei einer Einzelveranlagung die ersten 3.300 € eine Reduktion der Einkommenssteuer um 1.650 € (= 50% von 3.300 €). Den über die 3.300 € hinausgehenden Betrag (also 700 €) kannst du ggf. noch als Sonderausgabe geltend machen, wenn noch nicht ausgeschöpft. Die steuerliche Auswirkung ist abhängig von deinem individuellen Steuersatz.
Beispiel 4
Bei einer Zuwendung von 10.000 € bringen bei Einzelveranlagung die ersten 3.300 € eine Reduktion der Steuer um 1.650 € (= 50% von 3.300 €). Weitere 3.300 € können als Sonderausgabe vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden. Die steuerliche Auswirkung ist abhängig von deinem individuellen Steuersatz. Der darüberhinaus gehende Betrag (10.000 € - 6.600 € = 3.400 €) wird steuerlich nicht mehr berücksichtigt.
Beispiel 5
Bei einer Zuwendung von 9.000 € bringen bei Zusammenveranlagung die ersten 6.600 € eine Reduktion der Steuer um 3.300 Euro (= 50% von 6.600 €). Den über die 6.600 € hinausgehenden Betrag (also 2.400 €) kannst du ggf. noch als Sonderausgabe geltend machen, wenn noch nicht ausgeschöpft. Die steuerliche Auswirkung ist abhängig von deinem individuellen Steuersatz.
Im Rahmen der staatlichen Parteienfinanzierung werden Spenden und Mitgliedsbeiträge von Privatpersonen ebenfalls finanziell begünstigt: Bis zu einer Höhe von 3.300 € je Spender*in und Jahr erhalten die Grünen 45 Cent je gespendetem Euro.
Parteispenden von Kapitalgesellschaften sind steuerlich nicht begünstigt. Spenden von Personengesellschaften sind im Rahmen der o.g. Höchstbeträge absetzbar, wenn die Spende namentlich durch einen Gesellschafter erfolgt. Fragen hierzu kann dir dein*e Steuerberater*in beantworten.
Informationen dazu, wie die Grünen mit Spenden umgehen und welche Spenden wir nicht annehmen, findest du in unserem Spenden-Kodex.
Entsprechend der Maßgaben des Parteiengesetzes finanzieren wir unsere Arbeit aus Eigeneinnahmen (Mitgliedsbeiträgen, Beiträgen von Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern, Spenden und sonstigen Einnahmen) sowie der staatlichen Grundfinanzierung. Laut Parteiengesetz müssen Parteien mindestens 50 Prozent ihrer Einnahmen selbst erwirtschaften. Die GRÜNEN finanzieren mehr als 50 Prozent selbst – vor allem durch Mitgliedsbeiträge und Spenden. Die vorherigen und aktuellen Rechenschaftsberichte findest du auf der Website des Bundesverbandes.