Ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage lehnen wir ab

07.03.13 –

Freie Kommunikation, Meinungsfreiheit und Innovation im Internet statt veralteter Geschäftsmodelle schützen.

Ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage lehnen wir grundsätzlich ab, da dass in § 51 UrhG festgeschriebene Zitatrecht nicht ausgehöhlt werden darf. Zudem ist nicht klar abgegrenzt, wie weit ein geplantes Leistungsschutzrecht reichen soll und wer davon betroffen wäre. Es drohen erneuete Abmahnrisiken für die NutzerInnen, etwa sozialer Netzwerke, aber auch für innovative Geschäftsmodelle, deren Intention eine andere ist als die der Presseverlage. Große Anbieter von Internetdiensten und Presserzeugnissen sollten keine Wettbewerbsvorteile erzielen können. Deshalb lehnen wir auch Sondervereinbarungen zwischen marktbeherrschenden Unternehmen ab. Auch eine von Verlagen eingesetzte Verwertungsgesellschaft ist keine Lösung, da diese sich nicht für die Interessen der UrheberInnen einsetzt.

Freie Kommunikation, Meinungsfreiheit und Innovation im Internet haben einen hohen Stellenwert. Veraltete Geschäftsmodelle mit rechtlichen Regelungen zu protektionieren und nicht gerechtfertigte Markteingriffe, lehnen wir ab. Wir sehen die Probleme von JournalistInnen im globalen Wettbewerb des Internets, weshalb wir das Urhebervertragsrecht stärken wollen. Ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage würde den JournalistInnen zum Nachteil gereichen. Die publizistische Vielfalt ist wesentlicher Faktor einer funktionierenden Demokratie. Wir bezweifeln, dass ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage diese gewährleistet.

 

Berliner Erklärung zum Urheber*innenrecht