Steuerlich gesehen sind Parteispenden Sonderausgaben und können als solche beschränkt abgesetzt werden. Sie werden vom Gesetzgeber als Beitrag zur Stärkung des demokratischen Gemeinwesens steuerlich begünstigt. Dies gilt für sämtliche Zuwendungen, das heißt nicht nur für Spenden, sondern auch für Mandatsträgerbeiträge und Mitgliedsbeiträge.
Dabei benötigt man für Zuwendungen bis 300 Euro keine Zuwendungsbestätigung für das Finanzamt. Es ist dafür ausreichend, einen Kontoauszug einzureichen, aus dem die Spende hervorgeht. Trotzdem erhalten bei uns alle Spender*innen ab 50 Euro eine Zuwendungsbestätigung, sofern uns eine Adresse vorliegt. Wir versenden diese stets zu Beginn eines neuen Jahres für die im Vorjahr getätigte Spende bzw. Spenden.
Absetzbarkeit nach § 34g EStG und § 10 b Abs. 2 EStG
Für diese Zuwendungen wird von der Partei nach Ablauf des Jahres automatisch eine Bescheinigung ausgestellt. Diese reichst Du zusammen mit der Steuererklärung bei Deinem Finanzamt ein. Der Spenden-Betrag muss im "Mantelbogen" der Erklärung auf der Seite zwei im entsprechenden Feld eingetragen werden.
Die zu zahlende Einkommensteuer wird durch die Zuwendung an die Partei reduziert, und zwar in der Regel um die Hälfte des gespendeten Betrags (§ 34g EStG). Erst ab einem Spendenbetrag von 1.650 Euro (bei Einzel-Veranlagung) oder 3.300 Euro (bei Zusammen-Veranlagung) wird’s komplizierter. Da reduziert der übersteigende Betrag bis 1.650 Euro bzw. 3.300 Euro das zu versteuernde Einkommen (§ 10 b Abs. 2 EStG). Zu kompliziert? Hier sind ein paar Beispiele:
Beispiel 1
Eine Spende von 100 Euro reduziert die zu zahlende Einkommensteuer um 50 Euro.
Beispiel 2
Eine Spende von 500 Euro und Mitgliedsbeiträge in Höhe von 120 Euro (= Summe der Zuwendung 620 Euro) reduzieren die Steuerlast um 310 Euro.
Beispiel 3
Bei einer Zuwendung von 2.000 Euro bringen bei einer Einzelveranlagung die ersten 1.650 Euro eine Reduktion der Einkommenssteuer um 825 Euro (= 50% von 1.650). Die restlichen 350 Euro senken das zu versteuernde Einkommen. Also wird die weitere Steuerersparnis vom individuellen Steuersatz bestimmt.
Beispiel 4
Bei einer Zuwendung von 9.000 Euro bringen bei Zusammenveranlagung die ersten 3.300 Euro eine Reduktion der Steuer um 1.650 Euro (= 50% von 3.300). Dann senken die nächsten 3.300 Euro das zu versteuernde Einkommen entsprechend dem individuellen Steuersatz (wie in Beispiel 3). Die restlichen 2.400 Euro haben keine steuerliche Auswirkung mehr.
Im Rahmen der staatlichen Parteienfinanzierung werden Spenden von Privatpersonen ebenfalls finanziell begünstigt: Bis zu einer Höhe von 3.300 EUR je Spender*in und Jahr erhalten die Grünen 45 Cent je gespendetem Euro.
Parteispenden von Kapitalgesellschaften sind steuerlich nicht begünstigt. Spenden von Personengesellschaften sind im Rahmen der o.g. Höchstbeträge absetzbar, wenn die Spende namentlich durch einen Gesellschafter erfolgt. Fragen hierzu kann Dir Dein*e Steuerberater*in beantworten.
Informationen dazu, wie die Grünen mit Spenden umgehen und welche Spenden wir nicht annehmen, findest Du in unserem Spenden-Kodex.
Entsprechend der Maßgaben des Parteiengesetzes finanzieren wir unsere Arbeit aus Eigeneinnahmen (Mitgliedsbeiträgen, Beiträgen von Mandatsträgerinnen und Mandatsträgern, Spenden und sonstigen Einnahmen) sowie der staatlichen Grundfinanzierung. Laut Parteiengesetz müssen Parteien mindestens 50 Prozent ihrer Einnahmen selbst erwirtschaften. Die GRÜNEN finanzieren mehr als 50 Prozent selbst – vor allem durch Mitgliedsbeiträge und Spenden. Die vorherigen und aktuellen Rechenschaftsberichte findest du auf der Website des Bundesverbandes.