Protokoll der Sitzung vom 17. Januar 2011

31.01.11 –

Protokoll der Berliner LAG Frieden & Internationales vom 17. Januar 2011


Anwesend: 8 Männer, 8 Frauen.
Protokoll: Felix


Top I: Wahlverfahren
Der Vorschlag der LAG-SprecherInnen zum Wahlverfahren wurde diskutiert; insbesondere wurde überlegt, ob es Voraussetzung für das aktive Stimmrecht bei den Wahlen der LAG-SprecherInnen und der BDK-Delegierten sein soll, schon einmal an einer LAG-Sitzung teilgenommen zu haben. Anschließend wurde folgende Formulierung einstimmig angenommen:


1. Wahlberechtigt sind für die SprecherInnen- und BAG-Delegiertenwahlen alle, die mindestens zum zweiten Mal an einer Sitzung der LAG Frieden und Internationales teilnehmen.

Per Akklamation wurden außerdem die anderen Punkte im Vorschlag der LAG-SprecherInnen angenommen:
2. Bei Wahlen (Personalentscheidungen) ist zur Wahl mehr als die Hälfte der für den jeweiligen Wahlgang abgegebenen Stimmen erforderlich. Erreicht im ersten Wahlgang keine/r der BewerberInnen dieses Quorum, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt, bei dem nur die beiden BewerberInnen mit den meisten Stimmen kandidieren dürfen. Erreicht auch in diesem Wahlgang keine/r der beiden mehr als die Hälfte der Stimmen, so wird in einem dritten Wahlgang mit ja/nein über den/die Bestplazierte/n abgestimmt. Erreicht auch diese/r nicht mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, so ist keine Wahl erfolgt, und die KandiddatInnenliste wird neu eröffnet.


3. Bei Wahlen für einzelne Plätze und nur einer/m Kandidatin/en kann die Stimmabgabe entweder durch den Namen der/des Kandidatin/en, Ja, Nein oder Enthaltung erfolgen. Bei mehreren KandidatInnen für einen Platz fällt die Option “Ja” weg, da dadurch keine eindeutige Willensbekundung mehr möglich ist. Generell ist anzumerken, dass bei Wahlen immer nur so viele Stimmen abgegeben werden können, wie Plätze zu vergeben/wählen sind. D. h. wenn zwei Delegierte zu wählen sind und es vier KandidatInnen gibt, dürfen bis zu maximal zwei Namen, Nein oder Enthaltung auf den Stimmzettel geschrieben werden. Ab drei Namen wird der Stimmzettel ungültig, weil die eindeutige Willensbekundung nicht mehr gegeben ist.

4. Bei Wahlen, die sich nicht gegenseitig beeinflussen können (also bei denen das Ergebnis der ersten Wahl keinen Einfluss auf die KandidatInnenlage der zweiten hat), können durch eine eindeutige zu vereinbarende Trennung auf dem Stimmzettel mehrere Wahlen gleichzeitig stattfinden.