Positionierung der LAG Demokratie und Recht zur Urabstimmung über die Satzungsreformen

02.06.26 –

Vom 9. bis 30. Juni 2026 können alle Parteimitglieder digital oder per Brief über umfassende Satzungsreformen abstimmen. Die LAG Demokratie und Recht macht dabei auf einen kritischen Punkt aufmerksam: Die Online-Abstimmung wird nicht, wie in § 13 Abs. 2 der Urabstimmungsordnung eigentlich vorgeschrieben, über Open-Source-Software durchgeführt. Das untergräbt die Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Verfahrens und ist mit unserem Verständnis demokratischer Prozesse nicht vereinbar.

Darüber hinaus hat sich die LAG zu den inhaltlichen Abstimmungsfragen dort positioniert, wo es ihren eigenen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich betrifft:

 

Abstimmungsfrage 3 - Antragsfristen 

Die LAG Demokratie und Recht empfiehlt die Ablehnung in dieser Frage. Es ist zwar zutreffend, dass das Antragsverfahren in der Vergangenheit häufig unsortiert abgelaufen ist. Dies lag aber nicht daran, dass es zu viele Initiativanträge durch Einzelantragsteller*innen oder Gremien gegeben hätte. Im Gegenteil würde aber die Vorverlegung der Antragsfrist zu einer zusätzlichen Belastung von ehrenamtlich Aktiven in unserer Partei führen, die ohnehin schon häufig mit einem parteipolitisch vollen Kalender zu kämpfen haben. Hinzu kommt, dass damit die Frist für die Ladung und die Frist für die Antragstellung identisch wären, was zu zusätzlichen Komplikationen und Unsicherheit führen kann. Außerdem erhöht sich dadurch das Risiko, dass Antragstexte durch aktuelle politische Entwicklungen veraltet sind.

 

Abstimmungsfrage 5 - Einzelantragsteller*innen

Es kann grundsätzlich sinnvoll sein, die Zahl der benötigten Antragsteller*innen an die Größe der Partei zu koppeln. Allerdings würde die vorgeschlagene Änderung in der Realität eine deutliche Einschränkung ehrenamtlich aktiver Mitglieder bedeuten, weshalb die LAG Demokratie und Recht eine Ablehnung empfiehlt.

Die vorgeschlagene Regelung würde nahezu eine Verdopplung der benötigten Antragsteller*innen bedeuten – von derzeit 50 auf knapp 100, Tendenz steigend. Außerdem würde sie Einzelantragsteller*innen gegenüber Gremien, insbesondere kleinen Kreisverbänden, deutlich benachteiligen. So könnte ein Kreisverband durch Beschluss von unter 10 Mitgliedern einen Antrag auf einer BDK stellen, ein*e Einzelantragsteller*in müsste dafür allerdings 90 Mitstreiter*innen gewinnen. Dies bedeutet einen enormen zusätzlichen Zeitaufwand, der ehrenamtlich aktiven Mitgliedern nicht zuzumuten ist. Verschärft wird dieses Ungleichgewicht durch die Praxis „privilegierter Einzelantragsteller*innen“, also Personen, die aufgrund ihrer Stellung (etwa als Abgeordnete) kurzfristig einen Antragsbeschluss bei ihrem KV oder LV erwirken können, faktisch aber als Einzelpersonen agieren. Hinzu kommt, dass vergleichbare Regelungen bereits mehrfach durch vergangene BDKen abgelehnt wurden und die nun gefundene Regelung bereits der Kompromiss einer BDK war. Der erneute Versuch, das Antragsteller*innen-Quorum zu erhöhen, muss daher auch als Missachtung von mehrfachen BDK-Beschlüssen empfunden werden.

Eine Erhöhung des Quorums wäre allenfalls dann vertretbar, wenn flankierende Maßnahmen ergriffen würden, die Einzelantragsteller*innen im Vergleich zu institutionellen Antragssteller*innen die Unterstützungssuche erleichtern. Konkret wäre denkbar, Anträge bereits während der Sammelphase im Antragsgrün zu veröffentlichen oder die Bereitstellung der Kommentarfunktion im Antragsgrün, die zugleich Hinweise auf Aktualisierungsbedarf oder Fehler ermöglichen und die Zusammenführung ähnlicher Anträge fördern würde. Nicht zuletzt würde dies die Arbeit der Antragskommission erleichtern. Anregungen für dahingehende Maßnahmen wurden jedoch wiederholt nicht aufgenommen.

 

Abstimmungsfrage 6 - Mindestquorum 

Als LAG Demokratie und Recht begrüßen wir diesen Vorschlag, der auf Landesebene in Berlin bereits umgesetzt wird, und empfehlen ebenso wie die BAG Frauenpolitik die Zustimmung. Dennoch kritisiert die LAG, dass die in der Satzung festgelegten feministischen Schutzmechanismen in dem Verfahren nicht angewendet werden.

 

Abstimmungsfrage 7 - Antragstellung

Die LAG Demokratie und Recht empfiehlt dringend, diesen Vorschlag abzulehnen. Zu begrenzen, wie viele Anträge oder Änderungsanträge einzelne Antragsteller*innen (inklusive Gremien wie BAGen) auf einer BDK stellen können, widerspricht dem Grundsatz einer basisdemokratisch organisierten Partei. Gerade bei längeren Anträgen, wie z. B. Grundsatzanträgen oder einem Wahlprogramm, kann es notwendig sein, viele Fragen via Änderungsantrag zu debattieren oder abzustimmen. Die Regelung würde darüber hinaus Gremien wie BAGen gegenüber Einzelantragsteller*innen benachteiligen, da diese sich nicht untereinander bei der Antragstellung abwechseln können. Des Weiteren ist die Regelung nicht hinreichend konkret, da sie nicht benennt, auf wie viele Anträge oder Änderungsanträge die Antragsteller*innen beschränkt werden sollen. Dies soll stattdessen in der Geschäftsordnung festgehalten werden, was bedeuten würde, dass diese Zahl mit einfacher Mehrheit (statt mit 2/3-Mehrheit) durch die BDK geändert werden könnte. 

 

Abstimmungsfrage 9 - Mitgliederrat

Die LAG Demokratie und Recht schließt sich der Bewertung der BAG Migration und Flucht an und empfiehlt die Ablehnung. Besonders kritisch ist zu sehen, dass hier ein neues Gremium geschaffen werden soll, anstatt die bereits existierenden fachlichen Beteiligungsstrukturen (LAGen und BAGen) zu stärken. 

 

Abstimmungsfrage 10 - Länderrat/Parteirat

Die LAG Demokratie und Recht schließt sich in dieser Frage der Stellungnahme des BAG-Sprecher*innenrats an, der eine Ablehnung dieser Abstimmungsfrage empfiehlt. Zum einen lehnen wir die Reduktion der Delegiertenplätze der BAGen auf dem Länderrat von 5 auf 2 ab. Zum anderen soll der Parteirat fast ausschließlich in ein Funktionsträger*innen-Gremium umfunktioniert werden. Zudem ist eine Kandidatur von Mitgliedern, die nicht auch Teil des Länderrats sind, ausgeschlossen. Diese Maßnahmen sind dazu geeignet, die Mitspracherechte von Basismitgliedern und die Rolle der fachlichen Arbeit der Arbeitsgemeinschaften signifikant einzuschränken.

 

Abtimmungsfragen 13 + 14 - Trennung von Amt und Mandat

Mit den beiden Vorschlägen wird das Grundprinzip der Trennung von Amt und Mandat weiter aufgeweicht, daher empfiehlt die LAG Demokratie und Recht die Ablehnung beider Abstimmungsfragen. Dies hat nicht nur ideelle, sondern auch praktische Gründe: In der Praxis ist es aktuell üblich, dass zwei Bundestagsabgeordnete im Bundesvorstand sind. Für beide Abgeordnete ist es nahezu unmöglich, ein Bundestagsmandat so auszuführen, wie es die anderen Bundestagsabgeordneten tun. Mit der neuen Regelung würde ein Mitglied des Europaparlaments oder aus einem der Landtage hinzukommen. Dies würde zu hohen praktischen Hürden und einem extremen Ungleichgewicht führen: Während Bundestagsabgeordnete wenigstens noch regelmäßig in Berlin sind, ist dies aus einem Landtagsmandat oder gar dem Mandat im Europäischen Parlament nicht gegeben. Hinzu kommt, dass Mitglieder einer großen Landtagsfraktion (z. B. Baden-Württemberg, NRW) durch diese Regelung zwar für den Bundesvorstand kandidieren könnten, die Mitglieder kleiner Landtagsfraktionen (z. B. Sachsen, Mecklenburg-Vorpommern) aber nicht, weil sie vor Ort eine nicht zu füllende Lücke reißen würden. Damit würde auch die Ungleichheit zwischen Ost- und Westlandesverbänden weiter vergrößert.