LAG-Sprecher*innenrat

09.12.23 –

Beschluss auf der Landesdelegiertenkonferenz:

§ 10 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

 

"§ 10 Abteilungen und Landesarbeitsgemeinschaften

 

(1) 1Abteilungen bestehen aus einer oder aus einem Zusammenschluss mehrerer thematisch verwandter Landesarbeitsgemeinschaften, die von der Landesmitgliederversammlung, der Landesdelegiertenkonferenz oder vom Landesausschuss als Abteilung anerkannt sind. 2In einer Abteilung müssen mindestens 15 Mitglieder ihr Stimmrecht eingetragen haben. 3Die Mitgliederzahl ist jährlich zum Stichtag 1. November zu überprüfen. "

 

[...]

 

 Nach § 10 Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 eingefügt:

 "(4) Die Sprecher*innen der Landesarbeitsgemeinschaften und deren Stellvertreter*innen bilden den LAG-Sprecher*innen-Rat. Der LAG-Sprecher*innen-Rat befasst sich mit übergeordneten Fragen, welche die Landesarbeitsgemeinschaften betreffen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Landesarbeitsgemeinschaften vertreten sind. Jede LAG hat eine Stimme. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden LAGen. Der LAG- Sprecher*innen-Rat tagt mindestens drei Mal im Jahr sowie auf Verlangen eines Viertels der Landesarbeitsgemeinschaften. Die Einladungen erfolgen in der Regel per E-Mail. Er nominiert die Vertreter*innen der Landesarbeitsgemeinschaften für den Landesparteirat und wählt die Vertreter*innen für den Diversity-Rat und den Landesfinanzrat. Zu den Versammlungen, bei denen Vertreter*innen gewählt werden sollen, ist unter Angabe einer Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zehn Tagen einzuladen. Der LAG-Sprecher*innen-Rat gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

(5) Der LAG-Sprecher*innen-Rat wählt für jeweils ein Jahr aus seinem Kreis zwei Koordinator*innen und zwei Stellvertreter*innen. Sie koordinieren die Arbeit des LAG- Sprecher*innen-Rats, laden zu dessen Sitzungen ein und sind Ansprechpartner*innen für die LAG-Sprecher*innen sowie für den Landesvorstand und die Landesgeschäftsstelle in übergeordneten Angelegenheiten, welche die Landesarbeitsgemeinschaften betreffen."

 

Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden die Absätze 6 bis 9.

 

§ 19 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

 

"§ 19 Landesparteirat

 

 (2) 1Dem Landesparteirat gehören 21 Mitglieder an, höchstens sieben Mitglieder dürfen Mitglieder des Senats oder eines Parlaments sein. 2Neben den Landesvorsitzenden, die dem Parteirat qua Amt angehören, und einem Mitglied auf Vorschlag der GJB gehören dem Landesparteirat zwei Mitglieder auf Vorschlag des LAG-Sprecher*innen-Rats und mindestens sechs Mitglieder als Vertreter*innen der Bezirke an. 3Dabei soll eine repräsentative Vertretung aller Bezirke erfolgen. 4Dem Landesparteirat gehören mindestens zur Hälfte Frauen an."

§ 20 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

 "§ 20 Der Landesfinanzrat

 (1) 1Der Landesfinanzrat besteht aus den Finanzverantwortlichen der Bezirksgruppen, der innerparteilichen Vereinigungen, der/dem Landesschatzmeister*n sowie zwei Vertreter*innen der Landesarbeitsgemeinschaften, die von den Mitgliedern des LAG-Sprecher*innen-Rats mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr gewählt werden. 2Die Finanzverantwortlichen der Bezirksgruppen und der innerparteilichen Vereinigungen können durch ein Mitglied des jeweiligen Vorstandes im Landesfinanzrat vertreten werden, für die zwei Vertreter*innen der Landesarbeitsgemeinschaften können die Mitglieder des LAG-Sprecher*innen-Rats zwei Stellvertreter*innen wählen."