Wahlversammlung

04.05.24 –

Beschluss auf der Landesdelegiertenkonferenz:

1. § 9 Abs. 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Die Bezirksgruppen wählen Delegierte für die Landesdelegiertenkonferenz, die Wahlversammlung, die Frauen*Konferenz und den Landesausschuss."

 

2. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

"(4) die Wahlversammlung"

b) Die bisherigen Absätze 4 bis 10 werden zu Absätzen 5 bis 11.

 

3. Nach §16 wird folgender §17 eingefügt:

"§ 17 Wahlversammlung

 

(1) Ist entsprechend § 16, insbesondere für den Fall dass eine Landesmitgliederversammlung nicht beschlussfähig ist, die Landesdelegiertenkonferenz zur Aufstellung der Landeslisten für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus oder zum Deutschen Bundestag berufen, werden die Landeslisten durch eine Wahlversammlung gewählt, nachdem die LDK ein Meinungsbild für die Listen erstellt hat.

 

(2) Die Wahlversammlung besteht aus den Delegierten der Bezirksgruppen und soll im direkten Anschluss zur Landesdelegiertenkonferenz bzw. Landesmitgliederversammlung stattfinden.

 

(3) Bei der Wahl der Delegierten für die Wahlversammlung in den Bezirksgruppen haben das aktive und passive Wahlrecht alle Mitglieder, die zu diesem Zeitpunkt zur jeweiligen Wahl des Abgeordnetenhauses oder Bundestages für welche die Landesliste aufgestellt wird, aktiv wahlberechtigt sind, und im Bezirk ihren Hauptwohnsitz haben. Dies gilt auch für Mitglieder, die ihr Stimmrecht in einer Abteilung oder einer innerparteilichen Vereinigung ausüben.

 

(4) Jede Bezirksgruppe erhält zwei Grundmandate. Die Wahl der Delegierten erfolgt für die Aufstellung einer Landesliste. Im Übrigen gelten § 16 Abs. 3 Sätze 2, 3, 5 bis 7 entsprechend, wobei auch Mitglieder, die ihr Stimmrecht in einer Abteilung oder innerparteilichen Gliederung wahrnehmen, aber ihren Hauptwohnsitz im jeweiligen Bezirk haben, berücksichtigt werden. Bei der Wahl der Delegierten sind die jeweiligen wahlrechtlichen Vorgaben, wie z.B. der Zeitpunkt der Wahl der Delegierten, einzuhalten.

 

(5) Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Landesdelegiertenkonferenz entsprechend. Die Geschäftsordnung der Landesdelegiertenkonferenz findet Anwendung, soweit die Wahlversammlung nicht etwas Abweichendes beschließt."

 

4. Die bisherigen §§ 17 bis 29 werden die §§ 18 bis 30.

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