Stimmberechtigung in Abteilungen und Bezirken

04.05.24 –

Beschluss auf der Landesdelegiertenkonferenz:

 

Änderung §5 Abs. 3, Satz 9 in:

"In Abteilungen und Landesarbeitsgemeinschaften können alle Mitglieder des Landesverbandsmit stimmen, in berlin-brandenburgischen Landesarbeitsgemeinschaften auch brandenburgische Mitglieder. Delegiertenwahlen und Abstimmungen über die Satzung sind jedoch Mitgliedern vorbehalten, die ihr innerparteiliches Stimmrecht gemäß § 5 (3) in der jeweiligen Abteilung wahrnehmen. In Bezirksgruppen kann jedes Mitglied des Landesverbands mitstimmen, das dort sein innerparteiliches Stimmrecht gemäß § 5 (3) wahrnimmt oder im jeweiligen Bezirk seinen Hauptwohnsitz hat, auch bei der Aufstellung oder Nominierung von Kandidat*innen für öffentliche Ämter. Ausgenommen sind Delegiertenwahlen und Abstimmungen über die Satzung."

Kategorie

Über uns