04.05.24 –
Beschluss auf der Landesdelegiertenkonferenz:
(1) Die Antidiskriminierungsstelle soll Betroffenen und Dritten in Stellvertretung die Möglichkeit bieten, Diskriminierungen zu melden, aufzuarbeiten sowie zukünftigen Diskriminierungen möglichst vorzubeugen. Es soll ein Raum geschaffen werden, in dem Parteimitglieder geschützt persönliche, strukturelle oder institutionelle Diskriminierung im Rahmen des Parteiengagements ansprechen können.
Dazu zählen unter anderem Benachteiligungen aufgrund
(2) Die Mitglieder der Antidiskriminierungsstelle
(3) Die Antidiskriminierungsstelle besteht aus mindestens zwei und maximal drei für zwei Jahre vom Landesausschuss gewählten Mitgliedern. Zwei der Mitglieder der Antidiskriminierungsstelle müssen Parteimitglieder sein. Wählbar sind dabei nur Personen, die nicht dem Landesvorstand der Partei angehören und nicht in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis oder einem Angestelltenverhältnis zum Landesverband stehen. Nur ein Mitglied der Antidiskriminierungsstelle darf einem Parlament, einem Bezirksamt oder den Senat angehören. Das dritte Mitglied ist durch eine externe Person ohne Parteizugehörigkeit zu besetzen, die über eine berufliche Expertise im Bereich Antidiskriminierung, Antidiskriminierungsrecht oder Antidiskriminierungsberatung verfügt. Die Ernennung erfolgt durch den Diversity-Rat des Landesverbands. Ihre Tätigkeit im Rahmen der Antidiskriminierungsstelle wird nach Aufwand vergütet.
(4) Die Antidiskriminierungsbeauftragten bringen machtkritische Gender- und Diversity- Kompetenzen mit und weisen Diversitätsmerkmale auf, sind empathisch und offen gegenüber den vielfältigen Erfahrungen innerhalb der Parteistrukturen und kennen sich mit den Strukturen des Berliner Landesverbands aus.
(5) Der Landesverband stellt im jährlichen Haushalt ein dafür vorgesehenes Budget ein. Das Budget kann für Schulungen, Weiterbildungen und externe Beratung genutzt werden.
(6) Die Antidiskriminierungsstelle tagt nicht öffentlich. Gespräche und Beratungen unterliegen mit Ausnahme des Verfahrens nach (7) der Geheimhaltung gegenüber Dritten. Die Antidiskriminierungsstelle hat auf einen sensiblen Umgang mit den erlangten Informationen zu achten.
(7) Hält die Antidiskriminierungsstelle die Beschwerde für begründet, kann die Antidiskriminierungsstelle ein Parteiordnungsverfahren oder ein Antragsverfahren vor dem Landesschiedsgericht oder dem Bundesschiedsgericht auf Seiten der betroffenen Person begleiten oder die betroffene Person dort vertreten, wenn die betroffene Person dem zustimmt.
Der Landesverband hat der Antidiskriminierungsstelle dabei in organisatorischer und finanzieller Hinsicht erforderliche Unterstützung zu gewähren. In dringenden und schwerwiegenden Fällen empfiehlt die Antidiskriminierungsstelle dem Landesvorstand, die beschuldigte Person bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts von der Ausübung ihrer Mitgliederrechte gemäß § 10 Absatz 5 Satz 4 Parteiengesetz auszuschließen. Der Landesvorstand hat über diesen Antrag innerhalb einer Woche zu entscheiden. Folgt er der Empfehlung der Antidiskriminierungsstelle nicht, hat er dies schriftlich zu begründen.
(8) Die Antidiskriminierungsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung.
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