FLINTA-Vollversammlung und FLINTA-Konferenz

04.05.24 –

Beschluss auf der Landesdelegiertenkonferenz:

1. Der § 14 wird wie folgt gefasst:

 

"§ 14 Die Frauen, Lesben, inter, nicht-binären, trans* und agender Personen Vollversammlung

 

(1) Die Frauen, Lesben, inter, nicht-binären, trans* und agender Personen Vollversammlung (FLINTA-VV) ist das FLINTA-öffentliche Beschlussorgan des Landesverbandes. Der Landesausschuss und die FLINTA-Vollversammlung bzw. die FLINTA-Konferenz sind die höchsten Beschlussorgane zwischen den Landesmitgliederversammlungen und den Landesdelegiertenkonferenzen. Im Falle konkurrierender Beschlüsse entscheidet die LDK.

 

(2) Die FLINTA-Vollversammlung dient dem Austausch, der Vernetzung und der politischen Diskussion unter FLINTA. Sie trifft Beschlüsse von grundlegender politischer oder organisatorischer Bedeutung und koordiniert den Informationsfluss zwischen den Gliederungen und innerparteilichen Vereinigungen, dem Landesvorstand und der Abgeordnetenhausfraktion. Sie kann Berichte des Landesfinanzrats anfordern. Ihre Aufgaben sind insbesondere:

 

a) Beschlussfassung zu aktuellen politischen Fragen

b) Beschlussfassung über frauen*- und geschlechterpolitische bzw. feministische Leitlinien des Landesverbandes

c) Begleitung des Monitoring der frauen- bzw. FLINTA-politischen Strukturen des Landesverbandes

d) Abgabe von Voten zur Wahl der Sprecherin für Frauen- und Geschlechterpolitik im Landesvorstand

 

(3) Die FLINTA-Vollversammlung tagt FLINTA-öffentlich. Die Öffentlichkeit kann mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden.

 

(4) Das Gremium ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der Mitglieder des Landesverbandes anwesend sind, die als weiblich oder inter/divers erfasst sind. Wenn das nötige Quorum nicht erreicht wird, wird die FLINTA-Vollversammlung in eine FLINTA-Konferenz umgewandelt.

 

(5) Die FLINTA-Vollversammlung tagt mindestens einmal im Jahr. Darüber hinaus kann sie auf Verlangen der Mehrheit der stimmberechtigten FLINTA des Landesausschusses oder von 10% der Mitglieder des Landesverbandes einberufen werden, die als weiblich oder inter/divers erfasst sind.

 

(6) Zur FLINTA-Vollversammlung ist von den FLINTA im Landesvorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 10 Tagen einzuladen.

 

(7) Anträge müssen drei Wochen vor Tagungstermin dem Landesvorstand vorliegen und werden den Gliederungen, innerparteilichen Vereinigungen und Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor Tagungstermin elektronisch zugesandt. Über die Behandlung nicht fristgerecht gestellter Anträge entscheidet die FLINTA-Vollversammlung. Anträge zur FLINTA-Vollversammlung sollen vorher in den FLINTA-Gruppen der Bezirksgruppen, Abteilungen und innerparteilichen Vereinigungen diskutiert werden. Gleiches gilt für Vorschläge zur Kandidatinnen*aufstellung.

 

(8) Die FLINTA-Vollversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese bleibt auch für die folgenden FLINTA-Vollversammlungen in Kraft, sofern sie nicht zu Beginn einer FLINTA-Vollversammlung geändert wird.“

 

2. § 15 wird wie folgt gefasst:

㤠15 Die FLINTA-Konferenz

 

(1) Die FLINTA-Konferenz (FK) kann die Aufgaben der FLINTA-Vollversammlung wahrnehmen. Sie setzt sich aus den für die FLINTA-Konferenz gewählten weiblichen, lesbisch inter, non- binären, trans* und agender Delegierten der Bezirksgruppen, der Abteilungen, der innerparteilichen Vereinigungen und Vertreterinnen* des Landesvorstands und der Fraktion im Abgeordnetenhaus zusammen.

 

(2) Die FLINTA-Konferenz besteht aus 50 Mitgliedern. Der Landesvorstand und die Abgeordnetenhausfraktion entsenden jeweils zwei Mitglieder. Jede Bezirksgruppe, jede Abteilung und jede innerparteiliche Vereinigung erhält ein Grundmandat. Die verbleibenden Mandate werden entsprechend der Mitgliedsstärke an die Bezirksgruppen und Abteilungen vergeben, indem ihre Mitgliederzahl mit der Zahl der verbleibenden Mandate multipliziert und durch die Gesamtzahl der Mitglieder des Landesverbandes dividiert wird. Das Ergebnis wird zu einer vollen Zahl gerundet; dadurch bedingte Abweichungen von der Zahl von 50 Mitgliedern sind zulässig. Maßgeblich sind die für den letzten Jahresrechenschaftsbericht geprüften Mitgliederzahlen gemäß § 5 Absatz 3 dieser Satzung. Das Mandat ist nicht übertragbar. Die Delegierten werden für ein Jahr gewählt, unbeschränkte Wiederwahl ist möglich. Es können Ersatzdelegierte gewählt werden, die bei Verhinderung oder Ausscheiden das Mandat wahrnehmen können.

 

(3) Ihre Sitzungen sind FLINTA-öffentlich. 2Die Öffentlichkeit kann mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden.

 

(4) Die FLINTA-Konferenz beschließt mit einfacher Mehrheit. Sie ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Delegierten anwesend ist. Maßgeblich ist die Zahl der ausgegebenen Stimmkarten.

 

(5) Die FLINTA-Konferenz gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese bleibt auch für die folgenden FLINTA-Konferenzen in Kraft, sofern sie nicht zu Beginn der Versammlung geändert wird."

 

3. In § 9 Absatz 7, in §10 Absatz 7, in § 12, in § 17 Absatz 1 und in § 25 Absatz 1 wird jeweils das Wort „Frauen*“ ersetzt durch das Wort „FLINTA-". In § 13 Abs. 5 wird das Wort "Frauenvollversammlung/Frauenkonferenz" ersetzt durch das Wort "FLINTA- Volversammlung/FLINTA-Konferenz.

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