Landesausschuss – Turnus und Fristen

04.05.24 –

Beschluss auf der Landesdelegiertenkonferenz:

1. § 17 wird wie folgt geändert:

 

a) § 17 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

 

"(2) Der Landesausschuss beschließt über die politischen Angelegenheiten und die Grundsätze für laufende Entscheidungen, insbesondere zur Umsetzung der Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung und der Landesdelegiertenkonferenz. Er kann Berichte des Landesfinanzrates anfordern."

 

b) § 17 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

 

"(4) Der Landesausschuss tagt mindestens viermal im Kalenderjahr und ist vom Landesvorstand mit einer Frist von mindestens drei Wochen einzuladen. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Frist durch Beschluss des Landesvorstands verkürzt werden. Seine Sitzungen sind öffentlich. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Maßgeblich ist die Zahl der ausgegebenen Stimmkarten. Der Landesausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese bleibt auch für die folgenden Landesausschüsse in Kraft, sofern sie nicht zu Beginn eines Landesausschusses geändert wird."

 

c) Nach §17 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 eingefügt:

 

"(6)Anträge müssen zwei Wochen vor dem Landesausschuss und Änderungsanträge sieben Tage vor dem Landesausschuss vorliegen. Sie werden den Bezirksgruppen, Abteilungen, innerparteilichen Vereinigungen und Delegierten frühestmöglich zugänglich gemacht. Über die Behandlung nicht fristgerecht gestellter Anträge und Änderungsanträge entscheidet der Landesausschuss. Antragsberechtigt sind Bezirksgruppen, Landesarbeitsgemeinschaften, die Kleiko, der Landesvorstand sowie der Landesvorstand, Aktiventreffen und Mitgliederversammlungen der Grünen Jugend Berlin und die Antragskommission im Rahmen ihrer Aufgaben. Antragsberechtigt sind zudem mindestens fünf Mitglieder, die gemeinschaftlich einen Antrag stellen, darunter mindestens drei Frauen, wobei der Anteil an Frauen auszuweisen ist. Änderungsanträge zu Anträgen können von mindestens fünf Mitgliedern gemeinschaftlich gestellt werden, darunter mindestens drei Frauen, wobei der Anteil an Frauen auszuweisen ist."

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