Anlage zur Satzung – Beschwerdekommission für Fälle sexueller Belästigung und sexualisierter Gewalt

04.05.24 –

Beschluss der Landesdelegiertenkonferenz:

Beschwerdekommission für Fälle sexueller Belästigung und sexualisierter Gewalt

 

(1) Die Beschwerdekommission ist dafür zuständig, potenzielle Fälle von sexueller Belästigung und sexualisierter Gewalt im Landesverband zu untersuchen und eine angemessene Reaktion zu garantieren. Sexuelle Belästigungen und sexualisierte Gewalt können körperliche, aber auch verbale oder nichtverbale Verhaltensweisen mit sexuellem Bezug umfassen, die geeignet sind, die Würde von Menschen zu beeinträchtigen. Dazu zählen unter anderem:

 

a) unerwünschter Körperkontakt, z.B. wiederholte, scheinbar zufällige Berührungen

 

b) unerwünschte Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie anstößige Gesten

 

c) unerwünschte Bemerkungen, entwürdigende und beleidigende Kommentare auf Einzelpersonen bezogene Bemerkungen herabwürdigender beleidigender Art über die sexuelle Orientierung, sexuelle Aktivitäten und das Intimleben,

 

e) Zeigen pornographischer Inhalte,

 

f) unerwünschte Einladung oder Aufforderung zu sexuellen Handlungen,

 

g) Androhung beruflicher Nachteile bei sexueller Verweigerung,

 

h) Versprechen beruflicher Vorteile bei sexuellem Entgegenkommen

 

i) körperliche sexualisierte Gewalt

 

(2) Die Mitglieder der Beschwerdekommission

 

  • sind Ansprechpartner*innen für Menschen, die sexuelle Belästigung/sexualisierte Gewalt     im Kontext des Landesverband Bündnis90/Die Grünen Berlin als Mitglieder, Parteiaktive, Mitarbeiter*innen und Besucher*innen erfahren haben ("Betroffene").
  • sind Ansprechpartner*innen für Menschen, die Vorfälle beobachtet haben oder den Verdacht hegen, dass es zu Vorfällen gekommen ist ("Meldende").
  • stellen die Betroffenengerechtigkeit in den Vordergrund. Die Perspektive der Betroffenen ist für die Mitglieder der Beschwerdekommission handlungsleitend.
  • bieten einen geschützten Raum.
  • behandeln gemeldete Vorfälle vertraulich.
  • leiten in Absprache mit den Betroffenen geeignete Schritte ein.
  • begleiten den Prozess, solange es notwendig und von den Betroffenen gewünscht ist.
  • leisten keine fachliche, therapeutische oder juristische Beratung.
  • organisieren in Absprache mit den Betroffenen fachliche, therapeutische und/oder juristische Unterstützung außerhalb der Partei.
  • können auf Wunsch der Betroffenen eine Kommunikation zwischen den Beteiligten koordinieren.
  • dokumentieren den Prozess.

 

(3) Die Beschwerdekommission besteht aus drei für zwei Jahre vom Landesausschuss gewählten Mitgliedern. Auf Wunsch der Betroffenen werden sie nur von bestimmten Mitgliedern der Beschwerdekommission beraten. Wählbar sind nur Parteimitglieder, die nicht dem Landesvorstand der Partei angehören und nicht in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum Landesverband stehen. Sollte ein Mitglied der Beschwerdekommission in den Landesvorstand gewählt werden oder in ein berufliches oder finanzielles Abhängigkeitsverhältnis zum Landesverband eintreten, so scheidet es aus der Beschwerdekommission aus. Der frei gewordene Platz ist spätestens beim auf das Ausscheiden folgenden Landesausschuss nachzuwählen. Nur ein Mitglied der Kommission darf einem Parlament, einem Bezirksamt oder dem Senat angehören.

 

Die Mitglieder der Beschwerdekommission werden mindestens einmal in ihrer Amtszeit für ihre Tätigkeit, die damit verbundenen Aufgaben und die erforderliche Sensibilität im Umgang mit meldenden Personen geschult. Die Mitglieder der Kommisison erhalten die Möglichkeit, bei Bedarf einzeln oder gemeinsam an Supervisionen teilzunehmen. Die Kosten für Schulungen und Supervisionen trägt der Landesverband.

 

(4) Die Beschwerdekommission tagt nicht öffentlich. Das gesamte Verfahren und insbesondere die Gespräche und Beratungen unterliegen mit Ausnahme des Verfahrens nach (5) der Geheimhaltung gegenüber Dritten. Die Beschwerdekommission hat auf einen sensiblen Umgang mit den erlangten Informationen zu achten.

 

Die Meldung von Vorfällen nach (1) kann anonym erfolgen.

 

(5) Hält die Beschwerdekommission die Beschwerde für begründet, kann die Beschwerdekommission beim Landesschiedsgericht die Einleitung eines Parteiordnungsverfahrens einleiten. Der Landesverband hat die Beschwerdekommission dabei in organisatorischer und finanzieller Hinsicht erforderliche Unterstützung zu gewähren. In dringenden und schwerwiegenden Fällen empfiehlt die Beschwerdekommission dem Landesvorstand, die beschuldigte Person bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts von der Ausübung ihrer Mitgliedsrechte gem. § 10 Absatz 5 Satz 4 Parteiengesetz auszuschließen. Der Landesvorstand hat über diesen Antrag innerhalb einer Woche zu entscheiden. Folgt er der Empfehlung der Beschwerdekommission nicht, hat er dies schriftlich zu begründen. In von der Beschwerdekommission eingeleiteten Parteiordnungsverfahren können gemäß § 16 Absatz 1 der Schieds- und Schlichtungsordnung Sanktionen wie Verwarnung, Enthebung aus einem Parteiamt, Funktionsverbot, Ruhen der Mitgliedsrechte oder Parteiausschluss verhängt werden.

 

(6) In Bezug auf Befangenheit gilt § 4 der Schieds- und Schlichtungsordnung entsprechend.

 

(7) Die Beschwerdekommission gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

(8) Die Nutzung und die Effektivität der Beschwerdekommission sollen alle zwei Jahre überprüft werden, wobei wenn möglich auch die Betroffenenperspektive miteinbezogen wird. Der Landesvorstand soll die Erkenntnisse aus der Evaluierung in die innerparteiliche Präventionsarbeit einfließen lassen.

 

Die Mitglieder der Beschwerdekommission sind postalisch oder per E-Mail erreichbar.

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