09.12.23 –
Beschluss auf der Landesdelegiertenkonferenz:
Der § 9 Absatz 1, 3 und 6 der Schied- und Schlichtungsordnung werden wie folgt gefasst:
"§ 9 Verfahrensvorbereitung
(1) 1Jeder Antrag ist schriftlich zu begründen, mit Beweismitteln zu versehen und unter Angabe von Absender*in, Telefonnummer und E-Mail-Adresse einzureichen. 2Anträge, Schriftsätze und Beweismittel sind in sechsfacher Ausfertigung beizufügen.
[...]
(3) 1Die Verfahrensvorbereitung liegt in den Händen der/des Vorsitzenden des Landesschiedsgerichts. 2Der Austausch von Schriftsätzen und die Kommunikation mit den Beteiligten kann auch per E-Mail erfolgen. 3Die/der Vorsitzende setzt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung fest. 4Die Terminladung ist den Beteiligten mit einer Frist von zwei Wochen zuzustellen. 5Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann sie verkürzt werden. 6Die Ladung muss enthalten: a) Gegenstand, Ort, Tag und Zeit der Verhandlung, b) die in dieser Landesschiedsgerichtsordnung geregelten Belehrungen.
[...]
(6) 1Ergänzend findet die Zivilprozessordnung zweckentsprechende Anwendung."
Der § 10 Absatz 2 der Schied- und Schlichtungsordnung wird wie folgt gefasst:
"§ 10 Verfahrensbeteiligung
(2) 1Die Beteiligten können für die mündliche Verhandlung zusätzlich eine*n Beisitzer*in benennen."
Der § 11 Absatz 1 der Schied- und Schlichtungsordnung wird wie folgt gefasst:
"§ 11 Einstweilige Anordnung
(1) 1Das Landesschiedsgericht kann auf Antrag jederzeit eine einstweilige Anordnung erlassen. 2Gegenstand einer einstweiligen Anordnung kann auch eine vorläufige Amtsenthebung für maximal zwei Monate sein."
Der § 13 Absatz 1 der Schied- und Schlichtungsordnung wird wie folgt gefasst:
"§ 13 Verhandlung
(1) 1Das Schiedsgericht entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung. 2Sie kann in geeigneten Fällen auch digital durchgeführt werden. 3Die Teilnahmemöglichkeit von anderen Mitgliedern ist sicherzustellen. 4Das gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse. 5Im Einvernehmen aller Beteiligten kann auch im schriftlichen Verfahren entschieden werden."
Der § 18 Absatz 1 der Schied- und Schlichtungsordnung wird wie folgt gefasst:
"§ 18 Zustellung
(1) 1Die Zustellung im Sinne dieser Landesschiedsgerichtsordnung erfolgt durch eingeschriebenen Brief. 2Sie kann auch per E-Mail erfolgen, sofern die Beteiligten nicht ausdrücklich widersprechen.3Ist die/der Beteiligte durch einen Beistand vertreten, kann die Zustellung auch an diesen erfolgen."
Kategorie