Welche Rolle hat ein Vertrauensanwalt bei der Korruptionsbekämpfung?

28.02.13 –

 

Am Montag, den 11. März, treffen wir uns, auf Einladung der Abgeordneten Bene Lux und Dirk Behrendt, um 19.30 Uhr im Abgeordnetenhaus von Berlin (Niederkirchnerstr. 5, Nähe S/U-Bahnhof Potsdamer Platz) und diskutieren mit

Rechtsanwalt Dr. Christoph J. Partsch

über seine Erfahrungen als Vertrauensanwalt des Landes Berlin zur Korruptionsbekämpfung.

 

Damit setzen wir unsere Gespräche über Korruption und Korruptionsbekämpfung in Berlin fort.

 

Die Kanzlei Partsch ist seit dem 1. Oktober 2011, auf Antrag unserer bündnisgrünen Fraktion und einem darauf basierendem Beschluss des Abgeordnetenhauses, für zwei Jahre der Vertrauensanwalt des Landes Berlin zur Korruptionsbekämpfung. Auf seiner Homepage beschreibt er seine wichtigsten Aufgaben und Pflichten:

Er steht Hinweisgebern für Hinweise telefonisch, per e-mail, per Post oder persönlich für die Entgegennahme von Hinweisen zu von ihm festzulegenden Bürozeiten zur Verfügung; eigene Ermittlungsmaßnahmen führt er nicht durch;

Er informiert nach Prüfung des Hinweises unverzüglich über diesen, wenn er ihn für ausreichend substantiiert erachtet,

º bei dem Verdacht von Straftaten den Leiter der Zentralstelle Korruptionsbekämpfung oder

º bei dem Verdacht einschlägigen Verwaltungsfehlverhaltens den Anti-Korruptionsbeauftragten bzw. den Leiter der Prüfgruppe

Über das weitere Vorgehen, insbesondere die Durchführung von disziplinarrechtlichen oder strafprozessualen Maßnahmen entscheidet die jeweils zuständige Behörde bzw. Stelle;

Der Vertrauensanwalt ist nicht verpflichtet und auch nicht berechtigt, die Identität des Hinweisgebers zu offenbaren, es sei denn,

º der Hinweisgeber hat hierzu seine Zustimmung erklärt oder

º der Hinweisgeber hat vorsätzlich falsch über wesentliche Tatsachen Hinweise gegeben; die Beweislast dafür liegt bei SenJust und der zuständigen Behörde; der Hinweisgeber soll entsprechend belehrt werden;

Der Vertrauensanwalt und seine Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit über alle die konkrete Mitteilung und das weitere Verfahren betreffenden Umstände verpflichtet. SenJust verpflichtet sich, soweit dies gesetzlich zulässig ist, den Vertrauensanwalt und seine Mitarbeiter nicht von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit zu entbinden.