04.05.24 –
Beschluss auf der Landesdelegiertenkonferenz:
1. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Anträge müssen dem Landesvorstand fünf Wochen vor der Landesmitgliederversammlung vorliegen und werden durch ihn den Bezirksgruppen, Abteilungen, innerparteilichen Vereinigungen und Delegierten zugänglich gemacht. Änderungsanträge müssen zehn Tage vor der LMV vorliegen und werden den Bezirksgruppen, Abteilungen, innerparteilichen Vereinigungen und Delegierten frühestmöglich zugänglich gemacht. Über die Behandlung nicht fristgerecht gestellter Anträge und Änderungsanträge entscheidet die Landesmitgliederversammlung.
Für den Antrag zur Erstellung des Wahlprogramms und Anträge zur Änderung der Satzung gelten abweichende Fristen. Der Antrag über das Wahlprogramm muss dem Landesvorstand neun Wochen vor der LMV vorliegen und wird durch ihn den Bezirksgruppen, Abteilungen, innerparteilichen Vereinigungen und Delegierten zugänglich gemacht. Änderungsanträge an dem Antrag über das Wahlprogramm müssen dem Landesvorstand vier Wochen vor der LMV vorliegen und werden durch ihn den Bezirksgruppen, Abteilungen, innerparteilichen Vereinigungen und Delegierten frühestmöglich zugänglich gemacht. Anträge zur Änderung der Satzung müssen dem Landesvorstand zehn Wochen vor der LMV vorliegen, den Gliederungen durch ihn acht Wochen vor der LMV zugänglich gemacht und auf mindestens einem Landesausschuss besprochen werden.
b) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6, 7 und 8 eingefügt:
(6) Antragsberechtigt sind Bezirksgruppen, Landesarbeitsgemeinschaften, der Landesvorstand, der Landesausschuss, die Frauenvollversammlung/Frauenkonferenz, die Kleiko sowie der Landesvorstand der Grünen Jugend Berlin, Aktiventreffen und Mitgliederversammlungen der Grünen Jugend Berlin, die Antragskommission im Rahmen ihrer Aufgaben und mindestens fünf Mitglieder, die gemeinschaftlich einen Antrag stellen, darunter mindestens drei Frauen, wobei der Anteil an Frauen auszuweisen ist. Auch Änderungsanträge zu Anträgen können von mindestens fünf Mitgliedern gemeinschaftlich gestellt werden, darunter mindestens drei Frauen, wobei der Anteil an Frauen auszuweisen ist.
Alle Antragstellenden sollen eine inhaltliche Begründung miteinreichen.
(7) Die inhaltliche Zuordnung der Anträge im Rahmen eines Tagesordnungsentwurfs übernimmt im Vorfeld der LMV die Antragskommission. Sie setzt sich zusammen aus acht durch die LMV zu wählende Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Wahl keine Regierungsmitglieder sind und maximal zur Hälfte dem Abgeordnetenhaus, dem Bundestag oder dem Europaparlament angehören dürfen. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre. Für jeweils eine LMV können die gewählte Antragskommission und der Landesvorstand bei besonderem Bedarf der LMV gemeinsam bis zu vier weitere Mitglieder für die Antragskommission vorschlagen. Die Antragskommission bereitet die Behandlungen eines oder mehrerer Tagesordnungspunkte in Zusammenarbeit mit den Antragssteller*innen vor. Sie kann der LMV Empfehlungen zum Abstimmungsverfahren für Anträge geben. Im Fall einer Vielzahl eingegangener eigenständiger Anträge kann die Antragskommission ein Ranking-Verfahren anordnen. Alle Mitglieder sind am Ranking-Verfahren teilnahmeberechtigt. Das Ergebnis des Ranking-Verfahrens muss spätestens drei Wochen vor der Versammlung vorliegen und den Mitgliedern bekannt gemacht werden. Die Empfehlungen der Antragskommission bedürfen der Zustimmung der LMV. Über ihre Empfehlung wird zuerst abgestimmt. Empfehlungen der Kommission sind nur zum Verfahren, nicht aber bezüglich der Annahme oder Ablehnung von Anträgen zulässig.
(8) Kandidaturen für Wahlen und Listenaufstellungen sollen mindestens drei Wochen vor der Landesmitgliederversammlung dem Landesvorstand vorliegen und werden durch ihn den Bezirksgruppen, Abteilungen, innerparteilichen Vereinigungen und Delegierten spätestens zwei Wochen vor der Versammlung zugänglich gemacht. Die Bezirksgruppen und die Wahlversammlungen sollen die Aufstellung der Wahlkreisbewerber*innen der Landes- und Bundestagswahl vor der Aufstellung der jeweiligen Landesliste abschließen.
c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 9.
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