09.12.23 –
Beschluss auf der Landesdelegiertenkonferenz:
§ 18 Absatz 1 und 4 werden wie folgt gefasst:
"§ 18 Der Landesvorstand
(1) 1Der Landesvorstand vertritt den Landesverband nach innen und außen. 2Er führt die Geschäfte des Landesverbandes. 3Der Landesvorstand besteht aus sieben Mitgliedern: zwei Landesvorsitzenden, der/dem Landesschatzmeister*in und vier Beisitzer*innen, die gemäß § 17 Absatz 4 gewählt werden. 4Eines der weiblichen Mitglieder fungiert als gender- und frauenpolitische Sprecherin. 5Eines der Mitglieder fungiert als Sprecher*in für Vielfalt und Antidiskriminierung.
[...]
(4) 1Der Landesvorstand wird von der Landesmitgliederversammlung bzw. der Landesdelegiertenkonferenz gewählt. 2Die Amtszeit beträgt zwei Jahre, Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. 3Die beiden Landesvorsitzenden und die/der Landesschatzmeister*in werden in gesonderten Wahlgängen gewählt. 4Eines der gewählten weiblichen Mitglieder des Landesvorstandes wird in einer gesonderten Abstimmung von der Landesmitgliederversammlung bzw. Landesdelegiertenkonferenz zur gender- und frauenpolitischen Sprecherin gewählt. 5Eines der gewählten Mitglieder des Landesvorstandes wird in einer gesonderten Abstimmung von der Landesmitgliederversammlung bzw. Landesdelegiertenkonferenz zur*zum Sprecher*in für Vielfalt und Antidiskriminierung gewählt."
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